Prämien für eine Sterbegeldversicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG innerhalb des Höchstbetrags von 2.800 € (bzw. 1.900 € bei Arbeitgeberzuschüssen) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Sterbegeldversicherung zahlt im Todesfall eine Einmalsumme (typisch: 5.000 bis 15.000 €) zur Deckung der Beerdigungskosten. Die Jahresprämie von etwa 300 bis 600 € kann als sonstiger Vorsorgeaufwand innerhalb der Höchstgrenzen als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern der Höchstbetrag nicht bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft ist.

Hintergrund

Sterbegeldversicherungen sind eine Form der Risikolebensversicherung mit festgelegtem Versicherungssumme für Beerdigungskosten. Steuerlich zählen die Prämien zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen um den Höchstbetrag von 2.800 € konkurrieren. Da Krankenversicherungsbeiträge diesen Höchstbetrag bei privatversicherten Ärzten häufig bereits überschreiten, ist ein tatsächlicher Steuervorteil aus der Sterbegeldversicherung oft gering. Die Versicherungsleistung im Todesfall ist beim Begünstigten ggf. erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig, soweit sie die Freibeträge übersteigt.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Sonderausgabenhöchstbetrag bereits durch PKV-Beiträge ausgeschöpft ist, entfällt der steuerliche Vorteil der Sterbegeldversicherung. Wenn eine Sterbegeldversicherung als Betriebsausgabe für eine Firmenbestattungsvorsorge abgeschlossen wird (z. B. für Praxismitarbeiter), gelten andere steuerliche Regeln. Bei sehr hohen Beerdigungskosten können diese unter Umständen von der Erbschaft des Verstorbenen steuermindernd abgezogen werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Sterbegeldversicherung als Teil der Gesamtplanung für Erbschaft und Altersvorsorge zu betrachten und steuerliche Wechselwirkungen zu berücksichtigen.

Quellen

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