Investitionen in Sterilisatoren und Autoklaven sowie alle laufenden Betriebskosten für die Sterilisation in der Arztpraxis sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Ein Autoklav für eine Arztpraxis kostet 3.000 bis 15.000 €. Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und eine Sonderabschreibung von 20 % im Anschaffungsjahr können Ärzte erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Laufende Kosten für Wartung, Verbrauchsmaterial und Qualitätssicherung sind sofort vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Hintergrund

Die Anforderungen an die Sterilisation von Medizinprodukten in Arztpraxen sind im Medizinproduktegesetz (MPG) und in der DGSV-Richtlinie geregelt. Praxen, die sterile Instrumente verwenden, müssen validierte Sterilisationsverfahren nachweisen. Entsprechende Investitionen in Autoklaven, Verpackungsmaschinen und Dokumentationssysteme sind betrieblich notwendig und steuerlich vollständig abzugsfähig. Die Nutzungsdauer eines Autoklaven beträgt laut AfA-Tabelle 8 Jahre. Regelmäßige Wartungskosten und Validierungskosten sind als laufende Betriebsausgaben in voller Höhe absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich Einmalinstrumente verwenden und keine Sterilisation selbst durchführen, haben keine abzugsfähigen Sterilisationskosten. Wenn ein Praxislabor aus hygienischen Gründen ausgelagert wird (z. B. Zentralsterilisation durch externen Dienstleister), sind die Dienstleistungskosten statt der Geräteinvestitionen als Betriebsausgaben ansetzbar. Bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Sterilisationsanlage (z. B. in einem Ärztehaus) muss die Kostenaufteilung nach einem sachgerechten Schlüssel erfolgen.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Sterilisationsanlagen als medizinische Geräte durch eine Elektronik- oder Maschinenbruchversicherung abgesichert werden sollten, deren Prämien steuerlich vollständig absetzbar sind.

Quellen

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