Steuerberaterhonorare sind als Betriebsausgaben (bei freiberuflichen Ärzten) oder als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben (bei angestellten Ärzten) vollständig steuerlich abzugsfähig; ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater kann die Steuerersparnis deutlich über sein Honorar hinaus steigern.

Ein auf Arztpraxen spezialisierter Steuerberater kennt alle praxisspezifischen Abzugsmöglichkeiten, von IAB und Sonderabschreibungen über Rürup-Optimierung bis zur Praxisverkaufsgestaltung. Bei einem durchschnittlichen Jahreshonorar von 3.000 bis 8.000 € erzielt ein guter Steuerberater für Ärzte häufig Steuerersparnisse, die sein Honorar um das Zwei- bis Dreifache übersteigen.

Hintergrund

Steuerberaterhonorare für die berufliche Steuertätigkeit sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig. Ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater kennt die besonderen Regelungen für freiberufliche Ärzte (Umsatzsteuerbefreiung, IAB-Möglichkeiten, GOÄ-Abrechnungssteuer, Versorgungswerk-Optimierung) deutlich besser als ein Generalist. Die Steuerberatervergütung richtet sich nach der StBVV und hängt vom Gegenstandswert und der Komplexität der Beratung ab. Laut Bundessteuerberaterkammer gibt es in Deutschland rund 96.000 zugelassene Steuerberater; davon sind schätzungsweise 5 bis 10 % auf Heilberufe spezialisiert.

Wann gilt das nicht?

Steuerberatungskosten für private Angelegenheiten, die nicht mit der ärztlichen Tätigkeit zusammenhängen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (z. B. Erbschaftsteuerberatung für das Privatvermögen). Bei angestellten Ärzten sind Steuerberatungskosten als Werbungskosten ansetzbar, sofern sie die berufliche Einkommenssituation betreffen. Die Kosten für eine allgemeine Vermögensverwaltungsberatung sind keine Steuerberatungskosten und daher nicht in gleicher Weise steuerlich abzugsfähig.

Ärzteversichert arbeitet mit auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatern zusammen und empfiehlt Ärzten, Versicherungs- und Steuerberatung zu verzahnen.

Quellen

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