Ärzte können in ihrer Steuererklärung durch vollständige Erfassung aller Betriebsausgaben (Praxiskosten, Versicherungen, Fortbildungen), Sonderausgaben (Altersvorsorge, PKV-Beiträge) und außergewöhnlichen Belastungen ihre Steuerlast erheblich unter dem nominalen Spitzensteuersatz von 45 % halten.
Niedergelassene Ärzte mit einem Jahresumsatz von 300.000 € und Betriebsausgaben von 180.000 € zahlen nur auf die verbleibenden 120.000 € Einkommensteuer. Durch zusätzliche Sonderausgaben (z. B. 20.000 € Rürup-Beiträge) sinkt die Steuerbemessungsgrundlage auf 100.000 €, was eine Steuerersparnis von rund 8.000 bis 10.000 € bedeutet.
Hintergrund
Ärzte unterliegen der Einkommensteuer auf ihre Einkünfte aus freiberuflicher oder angestellter Tätigkeit. Die wesentlichen steuermindernden Positionen in der Steuererklärung sind: Betriebsausgaben (Praxiskosten), Sonderausgaben (Versorgungswerk, Rürup, PKV, Spenden), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflege) und Investitionsabzugsbeträge. Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist mit einem Steuerberater in der Regel der 31. Juli des Folgejahres, mit Fristverlängerung bis zum 29. Februar übernächsten Jahres. Laut Bundesministerium der Finanzen gibt es für Selbstständige keine automatischen Steuerrückerstattungen; eine aktive Erklärung ist Pflicht.
Wann gilt das nicht?
Aufwendungen, die nachweislich privat veranlasst sind, können nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Fehlerhafte oder nicht belegbare Angaben können zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Ärzte, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und dabei wichtige Abzugspositionen übersehen, verzichten unnötig auf Steuererstattungen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, alle Versicherungskosten und Vorsorgebeiträge vollständig in der Steuererklärung zu erfassen und durch einen Fachberater prüfen zu lassen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Einkommensteuer
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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