Beiträge zu einer selbst finanzierten privaten BU-Versicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG begrenzt absetzbar; im Leistungsfall wird die BU-Rente nur mit dem niedrigen Ertragsanteil (bei Berufsunfähigkeit ab 40 Jahren: ca. 25 %) besteuert.
Ein Arzt, der monatlich 200 € BU-Prämie zahlt, kann diese 2.400 € jährlich als sonstigen Vorsorgeaufwand geltend machen. Im Leistungsfall erhält er beispielsweise 4.000 € monatliche BU-Rente, von der nur 25 % (1.000 €) steuerpflichtig sind; die effektive Steuerbelastung ist damit sehr niedrig.
Hintergrund
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ärzte existenziell wichtig, da der Beruf hohe körperliche und geistige Anforderungen stellt. Steuerlich unterscheidet man zwischen selbst finanzierten BU-Verträgen (Prämien als sonstige Vorsorgeaufwendungen, max. 2.800 € absetzbar), BU-Rider zu einer Rürup-Rente (Prämienanteil bis 50 % als Sonderausgabe absetzbar) und betrieblichen BU-Versicherungen (Prämien als Betriebsausgaben). Im Leistungsfall ist die BU-Rente aus privat finanziertem Vertrag nach § 22 Nr. 1 EStG nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Laut GDV sind rund 24 Millionen Deutsche berufsunfähigkeitsversichert; Ärzte sind aufgrund ihres hohen Einkommens besonders exponiert.
Wann gilt das nicht?
BU-Renten aus betrieblichen Versorgungswerken oder aus einer Direktversicherung unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung, nicht dem Ertragsanteil. Wenn BU-Beiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (z. B. aus betrieblicher BU-Versicherung), ist die spätere BU-Rente als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Bei einer Kombination von BU und Rürup sind Beiträge bis 50 % des Basisrentenanteils zusätzlich absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die BU-Versicherung so zu strukturieren, dass Beitragsabzug und spätere Rentenbesteuerung optimal aufeinander abgestimmt sind.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen – BU-Besteuerung
- Bundesärztekammer
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