Bei der Aufgabe einer Arztpraxis müssen alle stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden; der entstehende Aufgabegewinn ist jedoch nach § 16 Abs. 4 EStG um einen einmaligen Freibetrag von 45.000 € begünstigt und wird mit dem halben Durchschnittssteuersatz nach § 34 EStG besteuert.
Gibt ein Arzt seine Praxis auf (ohne Verkauf an einen Nachfolger), entsteht ein Aufgabegewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven. Dieser Gewinn ist bis zu 45.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 4 EStG) und der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem halben Durchschnittssteuersatz begünstigt besteuert.
Hintergrund
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Der Aufgabegewinn ergibt sich aus der Summe der stillen Reserven (z. B. aufgewertetes Inventar, Patientenstamm) minus eventueller Aufgabeverluste. Die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG setzt voraus, dass der Arzt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Erfolgt die Aufgabe freiwillig ohne diese Voraussetzungen, unterliegt der Aufgabegewinn dem regulären Einkommensteuertarif. Laut Bundesärztekammer werden rund 1.000 Arztpraxen jährlich ohne Nachfolger aufgegeben.
Wann gilt das nicht?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden; wurde er bei einer früheren Betriebsaufgabe oder einem Praxisverkauf bereits genutzt, entfällt er. Wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgegeben werden (z. B. die Praxisimmobilie wird behalten und weiterhin vermietet), liegt keine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe vor. Verluste aus der Betriebsaufgabe können mit anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr verrechnet werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Praxisaufgabe planen, frühzeitig steuerlich und versicherungstechnisch vorzuplanen.
Quellen
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