Niedergelassene Ärzte können durch umfangreiche Betriebsausgaben, Investitionsabzugsbeträge und freie Altersvorsorgegestaltung ihre effektive Steuerlast erheblich senken; angestellte Klinikärzte profitieren dagegen vom hälftigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und einfacherer Steuerveranlagung.
Ein niedergelassener Arzt mit 200.000 € Jahresgewinn kann durch Rürup-Rente (27.566 €), Praxisausgaben und IAB die Steuerbemessungsgrundlage auf 130.000 bis 150.000 € senken. Ein angestellter Klinikarzt mit gleichem Bruttogehalt hat weniger Gestaltungsspielraum, spart aber durch den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung rund 15.000 € jährlich.
Hintergrund
Der steuerliche Unterschied zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten ist erheblich. Niedergelassene Ärzte erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), sind von der Gewerbesteuer befreit und können alle Praxiskosten als Betriebsausgaben absetzen. Angestellte Klinikärzte erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) mit Lohnsteuerabzug; ihre Abzugsmöglichkeiten sind auf Werbungskosten (pauschale 1.230 € oder nachgewiesene höhere Ausgaben) beschränkt. Dafür trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Laut Bundesärztekammer sind rund 170.000 Ärzte niedergelassen und rund 225.000 in Kliniken angestellt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in einem MVZ, die formal angestellt, aber faktisch unternehmerisch tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Gestaltungsspielräume wie Niedergelassene nutzen. Chefärzte mit Liquidationsrecht erzielen zusätzlich freiberufliche Einkünfte und haben entsprechende Steuerpflichten und -möglichkeiten. Die Entscheidung zwischen Niederlassung und Anstellung sollte immer umfassend steuerlich und versicherungstechnisch geprüft werden.
Ärzteversichert berät Ärzte bei der steuerlich und versicherungstechnisch optimalen Gestaltung ihrer Berufstätigkeit, unabhängig davon, ob sie niedergelassen oder angestellt sind.
Quellen
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