Eine gemeinnützige Stiftung ermöglicht Ärzten die steuerfreie Übertragung von Vermögen (keine Erbschaftsteuer), einen Sonderausgabenabzug von bis zu 20 % der Einkünfte jährlich für Zuwendungen und langfristige Vermögenserhaltung unter günstigen steuerlichen Bedingungen.

Ärzte, die einer gemeinnützigen Stiftung Vermögen zustiften, können diese Zuwendung als Sonderausgabe von bis zu 20 % der Gesamteinkünfte geltend machen; ein nicht ausgeschöpfter Betrag kann in die nächsten zehn Steuerperioden übertragen werden (Spendenvortrag). Zusätzlich fällt auf das übertragene Vermögen keine Erbschaftsteuer an.

Hintergrund

Stiftungen sind in Deutschland in besonderem Maß gemeinnützig und steuerlich begünstigt. Eine Zustiftung oder ein Stiftungserrichtungsprogramm ermöglicht es Ärzten, bei der Praxisabgabe erhebliche Teile des Verkaufserlöses steuermindernd in eine Stiftung einzubringen. Das Stiftungsvermögen ist von der Erbschaftsteuer befreit, sofern die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Laufende Spenden an die eigene Stiftung oder andere gemeinnützige Organisationen sind jährlich bis zu 20 % der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt es in Deutschland über 25.000 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

Wann gilt das nicht?

Eigennutzige Stiftungen, die dem Stifter primär persönliche Vorteile verschaffen, werden steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Stiftung muss tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und dies gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Spenden an die eigene Familienstiftung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig; Familienstiftungen unterliegen zudem einer besonderen Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Stiftungsgründung erwägen, eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →