Bei der Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung können Ärzte den Erstausstattungsbetrag in Höhe von bis zu 1 Million € als Sonderausgaben geltend machen, verteilt über das Gründungsjahr und die folgenden neun Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG).

Bei einer Stiftungserstausstattung von 500.000 € können Ärzte bis zu 1 Million € (für Ehepaare bis 2 Millionen €) über zehn Jahre als Sonderausgaben absetzen. Bei einem jährlichen Steuersatz von 42 % ergibt das über den gesamten Zeitraum eine Steuerersparnis von bis zu 420.000 €, verteilt auf zehn Veranlagungszeiträume.

Hintergrund

Das Stiftungsrecht wurde 2013 reformiert: Stifter können beim Finanzamt einen Antrag auf steuerliche Anerkennung stellen und dann den Erstausstattungsbetrag über zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben abziehen. Die Stiftung selbst ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Auf das eingebrachte Vermögen fällt keine Schenkungsteuer an, wenn die Stiftung gemeinnützig ist. Ärzte, die bei der Praxisabgabe einen Verkaufserlös erzielen und diesen in eine Stiftung einbringen, können so einen Teil des Verkaufsgewinns steuerlich neutralisieren. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen werden jährlich rund 700 neue Stiftungen gegründet.

Wann gilt das nicht?

Wenn eine Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt wird, entfallen alle Steuervorteile und es können rückwirkende Steuerforderungen entstehen. Familienstiftungen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen und unterliegen der Erbersatzsteuer. Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Stiftungssatzung und die tatsächliche Tätigkeit ausschließlich dem Gemeinwohl dienen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Stiftungsgründung planen, die Versicherungsabsicherung des Stiftungsvermögens und die steuerliche Optimierung des Einbringungsbetrags gemeinsam zu planen.

Quellen

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