Alle Kosten, die Ärzte für die Einhaltung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) aufwenden, einschließlich Dosimeter, Strahlenschutzkurse, Sachverständigenprüfungen und Schutzausrüstung, sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.

Ärzte, die mit ionisierender Strahlung arbeiten (Radiologen, Nuklearmediziner, Zahnärzte), müssen jährlich Strahlenschutzpflichten erfüllen. Typische Jahreskosten für Dosimetrie, Sachverständigenprüfungen und Fachkundekurse liegen bei 500 bis 3.000 €; diese Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar und bei 42 % Steuersatz entsprechend steuerlich wirksam.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz von 2017 und die Strahlenschutzverordnung 2018 regeln den Umgang mit ionisierender Strahlung im medizinischen Bereich. Arztpraxen, die Röntgenanlagen oder nuklearmedizinische Einrichtungen betreiben, müssen einen Strahlenschutzbeauftragten benennen, regelmäßige Qualitätssicherungsprüfungen durchführen und die Fachkunde des Betreibers alle 5 Jahre aktualisieren. Alle entstehenden Kosten (Kurse, Prüfungen, Dosimeter, Schutzkleidung) sind betrieblich notwendig und als Betriebsausgaben anerkannt. Bußgelder wegen Verstößen gegen das Strahlenschutzgesetz sind nach § 4 Abs. 5 EStG nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne strahlungsintensive Tätigkeiten haben keine Strahlenschutzpflichten und entsprechend auch keine entsprechenden Betriebsausgaben. Rein private Strahlenschutzkurse ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Röntgenanlagen in einem Ärztehaus muss die Kostenteilung für Strahlenschutzmaßnahmen nach einem sachgerechten Schlüssel erfolgen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die strahlungsintensiv tätig sind, neben der steuerlichen Dokumentation auch den passenden Versicherungsschutz für strahlenbedingte Schäden sicherzustellen.

Quellen

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