Medizinstudenten können ihre GKV-Studierendenbeiträge (2026: ca. 115 € monatlich) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend machen; Studienkosten wie Fachliteratur und Kursgebühren sind als vorweggenommene Werbungskosten ansetzbar.
Die studentische GKV-Pflichtversicherung kostet Medizinstudenten bis zum 25. Lebensjahr monatlich rund 115 €, das sind 1.380 € jährlich. Diese Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar; hinzu kommen vorweggenommene Werbungskosten für Fachbücher, Kurse und medizinische Hilfsmittel, die den späteren Beruf vorbereiten.
Hintergrund
Medizinstudenten zahlen in der Regel den ermäßigten Studierendenbeitrag zur GKV, der deutlich unter dem normalen Beitrag liegt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig. Ausbildungskosten, die im Zusammenhang mit dem Medizinstudium entstehen (Lehrbücher, Präparationsgebühren, Famulaturen im Ausland), können als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn noch kein Einkommen erzielt wird; sie werden als Verlustvortrag in spätere Steuerjahre übertragen. Laut Bundesärztekammer studieren derzeit rund 85.000 Studierende Humanmedizin in Deutschland.
Wann gilt das nicht?
Medizinstudenten, die über 25 Jahre alt sind und nicht mehr familienpflichtversichert sein können, zahlen den vollen GKV-Beitrag; dieser ist zwar grundsätzlich absetzbar, belastet jedoch das ohnehin geringe Studentenbudget stärker. Private Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel) sind nicht steuerlich absetzbar. Wenn ein Medizinstudent neben dem Studium erwerbstätig ist und die Einkünfte die Grenze von 11.784 € (2026) überschreiten, entsteht eine Steuerpflicht auf den übersteigenden Betrag.
Ärzteversichert informiert angehende Ärzte bereits während des Studiums über die Bedeutung einer frühzeitigen Versicherungsplanung und optimalen steuerlichen Gestaltung.
Quellen
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