Bei einer Teilanerkennung der Berufsunfähigkeit wird eine anteilige BU-Rente ausgezahlt, die steuerlich nach dem Ertragsanteil entsprechend der anerkannten Teilberufsunfähigkeit besteuert wird; gleichzeitig können aus der weitergeführten Restarbeitstätigkeit weiterhin Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Wenn ein Arzt zu 50 % berufsunfähig anerkannt wird und deshalb eine hälftige BU-Rente erhält, wird dieser Teil mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG besteuert. Gleichzeitig erzielte Einnahmen aus der Restarbeitstätigkeit sind weiterhin voll steuerpflichtig; beide Einkunftsquellen sind separat zu behandeln und zu erklären.
Hintergrund
Eine Teilanerkennung der BU durch den Versicherer liegt vor, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit zwar festgestellt wird, aber die Vertragsbedingungen (z. B. 50 % Berufsunfähigkeit) nur anteilig erfüllt sind. Steuerlich entstehen dadurch zwei parallele Einkunftsquellen: die (teilweise) BU-Rente und die weiterhin erzielten Arbeitseinkünfte. Eine sorgfältige steuerliche Trennung dieser Einkunftsquellen ist notwendig, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Laut GDV kommt es in rund 15 % der BU-Fälle zu einer Diskussion über den Grad der Berufsunfähigkeit.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Versicherer die BU vollständig ablehnt und keine Rente zahlt, entfallen diese steuerlichen Fragen. Wenn nach einer Teilanerkennung der Gesundheitszustand sich verbessert und die BU-Leistung eingestellt wird, muss die steuerliche Behandlung entsprechend angepasst werden. Betriebliche BU-Versicherungen (Direktversicherung, Pensionskasse) unterliegen einer anderen steuerlichen Behandlung als privat finanzierte Verträge.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei BU-Anerkennungsprozessen und stellt sicher, dass die steuerlichen Aspekte einer Teilanerkennung professionell gehandhabt werden.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →