Nicht durch KBV-Pauschalen erstattete Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI), einschließlich Konnektor, eHBA, Softwareupdates und laufende Betriebskosten, sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.

Die KBV erstattet den Praxen zwar einen Teil der TI-Kosten, jedoch übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen häufig die Erstattungspauschalen. Diese nicht erstatteten Eigenanteile sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar; bei einem Eigenanteil von 2.000 € jährlich ergibt sich bei 42 % Steuersatz eine Steuerersparnis von 840 €.

Hintergrund

Die Telematikinfrastruktur ist für Kassenarztpraxen seit 2019 verpflichtend; bei Nichtanschluss drohen Honorarkürzungen. Die KBV erstattet den Praxen jährliche Betriebskostenpauschalen für den TI-Anschluss. Kosten für Konnektor (Einmalkauf ca. 600 bis 800 €), elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), Softwarelizenzen und technischen Support sind betrieblich veranlasst. Erstattete Kosten sind als Betriebseinnahmen zu erfassen; die darüber hinausgehenden Eigenanteile sind als Betriebsausgaben absetzbar. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezepts entstehen laufend neue Investitionen, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

Wann gilt das nicht?

TI-Kosten, die vollständig durch KBV-Pauschalen erstattet werden, sind steuerlich neutral. Bei privaten Arztpraxen ohne Kassenzulassung gibt es keine KBV-Erstattungen; alle TI-Kosten sind hier direkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Software-Sofortabschreibungen nach dem BMF-Schreiben von 2022 ermöglichen eine vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr, sofern die TI-Software als Computerprogramm qualifiziert.

Ärzteversichert informiert Ärzte über den optimalen Versicherungsschutz für digitale Praxisinfrastruktur und zeigt, wie TI-Ausgaben steuerlich optimal behandelt werden.

Quellen

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