Telemedizin-Honorareinnahmen sind als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG steuerpflichtig und umsatzsteuerfrei (soweit es sich um ärztliche Heilbehandlungen handelt); alle damit verbundenen Betriebsausgaben für Plattformen, Software und Ausstattung sind vollständig abzugsfähig.
Ärzte, die Videosprechstunden über Plattformen wie Teleclinic oder Avi Medical anbieten, erzielen umsatzsteuerfreie Honorareinnahmen, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Abonnementkosten für Telemedizin-Plattformen (typisch: 100 bis 400 € monatlich), Datenschutzberatung und technische Ausstattung sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Hintergrund
Telemedizinische Leistungen wurden 2020 durch die COVID-19-Pandemie stark ausgebaut und sind seitdem im EBM verankert. Videosprechstunden nach GOP 01450 ff. können von Kassenarztpraxen abgerechnet werden; privat liquidierte Telemedizin-Leistungen unterliegen der GOÄ. Steuerlich sind alle damit verbundenen Infrastrukturkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig: Plattformgebühren, IT-Sicherheitsmaßnahmen, DSGVO-konforme Datenspeicherung und Schulungskosten für Praxismitarbeiter. Laut KBV haben rund 40 % aller Arztpraxen Videosprechstunden in ihr Angebot integriert.
Wann gilt das nicht?
Wenn ein Arzt Telemedizin-Leistungen außerhalb der Kassenzulassung und außerhalb der GOÄ anbietet (z. B. allgemeine Gesundheitsberatung ohne konkreten Behandlungsbezug), kann die Umsatzsteuerfreiheit entfallen. Kosten für privat genutzte Kommunikationsgeräte sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einer ausgelagerten Telemedizin-Plattform ohne eigenen Serveraufbau sind die Plattformgebühren als laufende Betriebskosten sofort absetzbar.
Ärzteversichert informiert Ärzte über den Versicherungsschutz für Telemedizin-Tätigkeiten und zeigt, wie die anfallenden Kosten steuerlich optimal genutzt werden.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Videosprechstunde
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
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