Verbesserte GKV-Erstattungen für Telemedizin-Leistungen erhöhen die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen von Ärzten; gleichzeitig ermöglichen sie mehr Spielraum für abzugsfähige Investitionen in telemedizinische Infrastruktur.

Höhere Telemedizin-Erstattungen durch die GKV erhöhen den steuerpflichtigen Praxisgewinn; Ärzte sollten gleichzeitig ihre Investitionen in Telemedizin-Infrastruktur ausbauen, um durch Abschreibungen und Betriebsausgaben die Steuerlast auf die Mehreinkünfte zu begrenzen. Der Netto-Steuervorteil aus höheren Erstattungen liegt bei 42 % Grenzsteuersatz bei minus 42 Cents pro Euro Mehreinnahme.

Hintergrund

Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) haben die Telemedizin-Erstattungen erheblich ausgeweitet. Die EBM-Vergütung für Videosprechstunden wurde durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung schrittweise erhöht. Steuerlich sind alle GKV-Erstattungen für Telemedizin als reguläre Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern. Investitionen in neue Telemedizin-Plattformen, Videokonferenzsoftware und entsprechende Hardware können über Abschreibungen oder Sofortabschreibung (nach BMF-Schreiben 2022 für Software) steuerlich geltend gemacht werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt Telemedizin-Leistungen ausschließlich privat liquidiert und keine GKV-Leistungen erbringt, gelten die GKV-Erstattungsregeln nicht. Erstattungsleistungen für die Anschaffung von TI-Komponenten (z. B. Konnektor-Zuschuss) sind als Betriebseinnahmen zu versteuern und mindern die steuerlich absetzbare Investitionsbasis. Ärzte in der Befreiungszone (Betriebsvermögen unter 235.000 €) können den IAB für geplante Telemedizin-Investitionen vorab nutzen.

Ärzteversichert begleitet Ärzte beim Aufbau ihrer Telemedizin-Infrastruktur und zeigt, wie neue Erstattungsleistungen steuerlich und versicherungstechnisch optimal integriert werden.

Quellen

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