Der Aufbau einer telemedizinischen Infrastruktur in der Arztpraxis bietet steuerliche Vorteile durch vollständig abzugsfähige Investitionskosten; Telemedizin-Einnahmen sind umsatzsteuerfrei und erlauben durch höhere Gewinne eine optimierte Altersvorsorge durch Rürup-Einzahlungen.

Einmalige Investitionen in Telemedizin-Software (nach BMF-Schreiben 2022 sofort abschreibbar) und laufende Plattformkosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Steigende Telemedizin-Einnahmen erhöhen den Gewinn und damit den nutzbaren Rürup-Abzugsbetrag, was die Steuerersparnis weiter vergrößert.

Hintergrund

Telemedizin ist seit 2020 ein etablierter Bestandteil der Arztpraxis. Steuerlich bietet sie mehrere Vorteile: erstens die vollständige Abzugsfähigkeit aller Infrastrukturkosten (Software, Hardware, Datenschutzberatung), zweitens die Umsatzsteuerfreiheit aller Heilbehandlungsleistungen auch im Videoformat, und drittens die Möglichkeit, durch steigende Gewinne höhere Altersvorsorgebeiträge steueroptimiert einzuzahlen. Laut KBV hat sich die Zahl der abgerechneten Videosprechstunden zwischen 2019 und 2023 verzehnfacht. Auch die DSGVO-konforme Speicherung von Videosprechstunden-Daten ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe.

Wann gilt das nicht?

Wenn Telemedizin-Leistungen ausschließlich im Rahmen einer Plattform ohne eigene Infrastruktur erbracht werden und alle Kosten durch Plattformgebühren abgedeckt sind, entstehen keine eigenen Investitionsabzüge. Rein beratende Telemedizin-Tätigkeiten ohne konkreten Heilbehandlungsbezug können umsatzsteuerpflichtig sein. Wenn Telemedizin-Einnahmen den Gewinn so stark erhöhen, dass der Spitzensteuersatz von 45 % erreicht wird, sollte gleichzeitig in Altersvorsorge und Betriebsinvestitionen investiert werden, um die Progression zu dämpfen.

Ärzteversichert informiert Ärzte über den optimalen Versicherungsschutz für Telemedizin-Tätigkeiten, der steuerlich vollständig als Betriebsausgabe absetzbar ist.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →