Durch ein professionell gestaltetes Testament können Ärzte die Freibeträge der Erbschaftsteuer (Kinder: 400.000 € je Elternteil, Ehepartner: 500.000 €) optimal nutzen und durch gezielte Vermächtnisse die Steuerlast auf ihren Nachlass erheblich reduzieren.
Ein Arzt mit einem Vermögen von 1,5 Millionen € kann durch ein Berliner Testament an den Ehepartner (Freibetrag 500.000 €) und durch Vermächtnisse an Kinder (je 400.000 €) die Erbschaftsteuerbelastung auf nahezu Null reduzieren. Ohne Testament würde die gesetzliche Erbfolge zu einer deutlich ungünstigeren Steuerbelastung führen.
Hintergrund
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge vor. Durch ein Testament kann der Erblasser gezielt steuern, welche Erben welche Vermögensteile erhalten, um Freibeträge optimal auszuschöpfen. Für Praxisvermögen (Betriebsvermögen) gelten besondere Verschonungsregelungen: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens können steuerfrei übertragen werden, wenn der Erbe die Praxis mindestens fünf Jahre fortführt. Laut Bundesärztekammer haben nur rund 40 % der Ärzte ein aktuelles Testament; besonders bei Praxisinhabern ist eine testamentarische Regelung dringend empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen können durch ein Testament nicht vollständig ausgeschlossen werden; dies kann zu steuerlichen Folgeproblemen führen, wenn Pflichtteilsberechtigte Auszahlungen verlangen. Wenn das Praxisvermögen den Verschonungsrahmen übersteigt (über 26 Millionen € für besondere Fälle), ist eine vollständige Steuerfreiheit auch mit testamentarischer Gestaltung nicht möglich. Ohne qualifizierte Testamentsvollstreckung können testamentarische Regelungen bei der Umsetzung zu steuerlichen Nachteilen führen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Testament und Unternehmensfortführungsplanung gemeinsam mit Versicherungs- und Steuerberatern abzustimmen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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