Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für Ärzte grundsätzlich eine private Ausgabe und nicht als Betriebsausgabe absetzbar; eine Ausnahme gilt, wenn das Tier ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt wird, etwa als Therapiehund in einer psychiatrischen oder geriatrischen Praxis.

Ärzte, die einen Therapiehund für ihre Praxis einsetzen (z. B. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie), können die Tierhalterhaftpflichtversicherung als Betriebsausgabe geltend machen, sofern die betriebliche Nutzung des Tieres dokumentiert und nachgewiesen wird. Bei einer rein privaten Tierhaltung ist kein Betriebsausgabenabzug möglich.

Hintergrund

Die steuerliche Einordnung der Tierhalterhaftpflicht richtet sich nach § 4 Abs. 4 EStG: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein privat gehaltener Hund oder eine Katze begründet keinen betrieblichen Zusammenhang. Anders verhält es sich bei sogenannten Therapietieren: Nach Schätzungen des Verbands für tiergestützte Interventionen setzen bereits über 500 Praxen in Deutschland Therapiehunde gezielt in der Behandlung ein. Für diese Praxen ist die Tierhalterhaftpflicht vollständig als Betriebsausgabe absetzbar, sofern ein Nachweis über die regelmäßige betriebliche Nutzung des Tieres vorliegt (z. B. Behandlungsdokumentation, Praxiskonzept).

Wann gilt das nicht?

Wenn das Tier zwar gelegentlich in der Praxis anwesend ist, aber keine dokumentierte therapeutische Funktion erfüllt, erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an. Eine gemischte Nutzung (privat und betrieblich) führt zu einer anteiligen Aufteilung, wobei der betriebliche Anteil glaubhaft nachgewiesen werden muss. Kleintiere wie Aquarienfische im Wartezimmer begründen in der Praxis keinen anerkannten betrieblichen Nutzungsnachweis für die Tierhalterhaftpflicht.

Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, welche Versicherungskosten in der Praxis als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und wie die steuerliche Dokumentation korrekt geführt wird.

Quellen

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