Beim Tod eines niedergelassenen Arztes kann das Praxisvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG zu 85 % von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn der Erbe die Praxis mindestens fünf Jahre fortführt.

Für Praxisvermögen bis 26 Millionen Euro können Erben die Regelverschonung von 85 % oder die Optionsverschonung von 100 % wählen; bei der Optionsverschonung muss die Praxis sieben Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme darf nicht unter 700 % des Ausgangswerts fallen.

Hintergrund

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) privilegiert die Übertragung von Betriebsvermögen, um Unternehmensfortführungen nicht durch Steuerlasten zu gefährden. Arztpraxen gelten als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften und fallen in den Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen. Laut Bundesärztekammer übertragen jedes Jahr mehrere tausend Praxisinhaber ihre Praxis im Todesfall oder durch vorweggenommene Erbfolge. Neben der Erbschaftsteuer ist auch die Einkommensteuer relevant: Ein Erbfall löst keine Einkommensteuer aus, wohl aber eine anschließende Praxisveräußerung durch den Erben, die nach § 16 EStG als begünstigter Veräußerungsgewinn mit dem halben Steuersatz besteuert werden kann.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Erbe die Praxis nicht fortführt, sondern veräußert oder aufgibt, entfällt die Verschonung rückwirkend (Nachversteuerung). Bei Praxisvermögen über 26 Millionen Euro gelten besondere Prüfungsanforderungen, bei denen das Finanzamt die Bedürftigkeit des Erben prüft. Wenn die Praxis bereits zu Lebzeiten aufgegeben oder verkauft wurde, greift die Erbschaftsteuerverschonung nicht mehr.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die steuerliche Nachfolgeplanung frühzeitig mit Steuerberatern und einem Fachanwalt für Erbrecht abzustimmen, um steuerliche Vorteile vollständig zu sichern.

Quellen

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