Vergütungen für die Ausstellung von Totenscheinen und die Durchführung von Leichenschauen sind als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG steuerpflichtig; damit verbundene Betriebsausgaben wie Fahrtkosten (0,30 € je Kilometer) und Materialkosten sind vollständig abzugsfähig.
Leichenschaugebühren variieren je nach Bundesland zwischen 30 und 100 Euro pro Einsatz und sind als reguläre Betriebseinnahmen zu versteuern; Fahrtkosten zur Leichenschau können mit 0,30 € je Kilometer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduzieren die Steuerlast spürbar.
Hintergrund
Die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins sind in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Pflichtaufgaben, die durch die Bestattungsgesetze der Bundesländer geregelt sind. Die dafür anfallende Vergütung ist umsatzsteuerpflichtig, da es sich nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG handelt. Steuerlich können neben den Fahrtkosten auch besondere Schutzausrüstung, Fortbildungskosten für die Leichenschau und anteilige Bereitschaftskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Laut Bundesärztekammer nehmen rund 40 % der niedergelassenen Ärzte in Deutschland regelmäßig Leichenschauen vor.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Leichenschau im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses (z. B. als Krankenhausarzt) durchgeführt wird und die Vergütung im Gehalt enthalten ist, sind keine gesonderten Betriebsausgaben abzugsfähig. Reisekosten für Leichenschauen innerhalb der Praxisräume (z. B. Pflegeheim in unmittelbarer Nähe) werden vom Finanzamt oft nur eingeschränkt anerkannt. Wenn die Vergütung unter der Grenze für Kleinunternehmer (22.000 € Jahresumsatz gesamt) liegt, kann die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG greifen.
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Quellen
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