Angestellte Ärzte unter dem TV-Ärzte Tarifvertrag profitieren von gesetzlich steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG, die das steuerpflichtige Bruttoeinkommen erheblich reduzieren können.

Zuschläge für Nachtarbeit (20 bis 25 %), Sonntagsarbeit (50 %) und gesetzliche Feiertage (125 bis 150 %) sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Grundlohngrenzen steuerfrei; bei einem TV-Ärzte-Grundgehalt von 6.000 Euro monatlich können so mehrere hundert Euro monatlich steuerfrei zufließen.

Hintergrund

Der TV-Ärzte (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern) und der Marburger Bund-Tarifvertrag regeln neben den Grundgehältern auch Zulagen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften. Die Steuerbefreiung für Zuschläge nach § 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten; reine Bereitschaftszeiten ohne Inanspruchnahme sind in der Regel nicht begünstigt. Laut Marburger Bund verdienen Ärzte in der Facharztweiterbildung nach TV-Ärzte im Durchschnitt zwischen 5.800 und 7.500 Euro brutto monatlich; die steuerfreien Zuschläge können 10 bis 15 % des Bruttogehalts ausmachen.

Wann gilt das nicht?

Wenn Zuschläge pauschal gezahlt werden, ohne dass tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten nachgewiesen wird, erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an. Bei privatärztlich tätigen Ärzten oder Praxisinhabern, die keinem Tarifvertrag unterliegen, gelten keine TV-Ärzte-Regelungen. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde; höher vergütete Ärzte profitieren nur eingeschränkt.

Ärzteversichert informiert angestellte Ärzte über die optimale Nutzung aller steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des TV-Ärzte Tarifvertrags.

Quellen

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