Beim Übergang vom angestellten Arzt zum Praxisinhaber ergeben sich steuerliche Vorteile durch die Abschreibung des erworbenen Praxiswerts (Goodwill) über 15 Jahre sowie durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für geplante Praxisinvestitionen.
Ein erworbener Praxiswert von 150.000 Euro kann über 15 Jahre mit je 10.000 Euro jährlich abgeschrieben werden; zusätzlich können bis zu 200.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG vorab steuermindernd geltend gemacht werden, was die Steuerlast im Erwerbsjahr erheblich senkt.
Hintergrund
Beim Kauf einer Arztpraxis werden neben den materiellen Wirtschaftsgütern (Geräte, Inventar) auch immaterielle Werte wie der Patientenstamm und der Goodwill erworben. Diese immateriellen Werte werden steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben. Gleichzeitig ermöglicht § 7g EStG einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der geplanten Investitionen (maximal 200.000 Euro), der bereits vor dem Kauf der Wirtschaftsgüter steuermindernd wirkt. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung werden jährlich rund 3.000 bis 4.000 Praxen in Deutschland übergeben oder neu gegründet.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Praxis als Schenkung oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wird, kann das Finanzamt den Goodwill niedriger ansetzen. Wenn der erworbene Praxiswert sehr gering ist (z. B. bei Neugründungen ohne Patientenstamm), entfallen die Abschreibungsvorteile auf immaterielle Werte. Der IAB nach § 7g EStG ist nur für kleine Praxen mit einem Betriebsvermögen unter 235.000 Euro nutzbar.
Ärzteversichert begleitet angehende Praxisinhaber bei der Absicherung ihres Praxiskaufs und zeigt auf, wie die steuerliche Planung optimal mit dem Versicherungsschutz verknüpft werden kann.
Quellen
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