Überstundenvergütungen für Ärzte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn; eine steuerliche Gestaltung ist möglich, wenn Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, da die Besteuerung dann erst bei Auszahlung oder Freistellung erfolgt.

Wenn Überstunden auf ein tarifvertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden, fällt die Lohnsteuer laut BMF-Schreiben erst bei tatsächlicher Auszahlung oder Freizeitgewährung an; bei einer Freistellung kurz vor dem Renteneintritt kann durch den dann niedrigeren Steuersatz eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden.

Hintergrund

Ärzte in Krankenhäusern leisten nach Erhebungen des Marburger Bunds im Durchschnitt rund 4 bis 8 Überstunden pro Woche. Die Vergütung dieser Überstunden unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug. Eine steuerlich vorteilhafte Alternative ist die Einrichtung eines Langzeitkontos (Wertguthabenkonto) nach § 7b SGB IV, auf das Überstunden eingebracht werden können. Das angesammelte Guthaben wird erst besteuert, wenn es tatsächlich ausgezahlt oder für Freistellungsphasen genutzt wird. Besonders vorteilhaft ist dies für Ärzte, die das Konto für einen früheren Renteneintritt nutzen, da der Steuersatz dann in der Regel deutlich niedriger ist.

Wann gilt das nicht?

Wenn Überstunden direkt bar ausbezahlt werden, unterliegen sie sofort dem regulären Lohnsteuerabzug ohne Möglichkeit der Verschiebung. Nacht- und Feiertagszuschläge auf Überstunden sind nach § 3b EStG nur dann steuerfrei, wenn sie für die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Wenn kein tarifvertragliches oder einzelvertragliches Arbeitszeitkonto vereinbart ist, scheidet das Langzeitkonto-Modell aus.

Ärzteversichert informiert angestellte Ärzte über die Wechselwirkungen zwischen Arbeitszeitkonten, Versicherungsschutz und steuerlicher Optimierung.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →