Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit, was für Praxisinhaber bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Honorare ausweisen und abführen müssen, aber auch keinen Vorsteuerabzug für eingekaufte Waren und Dienstleistungen geltend machen können.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt für alle Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen; bei einem Jahresumsatz von 500.000 Euro spart eine Praxis dadurch bis zu 95.000 Euro Umsatzsteuer, die sie nicht ans Finanzamt abführen muss.

Hintergrund

Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen ist ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil: Patienten zahlen keine Mehrwertsteuer auf ärztliche Honorare, was die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen günstiger hält. Gleichzeitig ist die Praxis als umsatzsteuerbefreites Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass Investitionen in Praxisausstattung, Medizinprodukte und IT die Umsatzsteuer als echten Kostenfaktor tragen. Gemischte Praxen, die sowohl befreite als auch steuerpflichtige Leistungen anbieten (z. B. Gutachten, Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation), müssen eine anteilige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vornehmen.

Wann gilt das nicht?

Rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation (z. B. ästhetische Schönheitsoperationen) sind nicht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 %. Gutachten und betriebsärztliche Tätigkeiten ohne konkreten Heilungsbezug können ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sein. Ärzte, die Neben-tätigkeiten wie Beratungsleistungen für Pharmaunternehmen erbringen, müssen diese als umsatzsteuerpflichtig erfassen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei gemischten Leistungen regelmäßig die umsatzsteuerliche Einordnung mit einem Steuerberater zu prüfen, um Nachzahlungsrisiken zu vermeiden.

Quellen

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