Prämien für eine Unfallversicherung können Ärzte steuerlich geltend machen, wenn die Versicherung ausschließlich berufliche Unfallrisiken abdeckt; bei einer kombinierten Berufs- und Privatunfallversicherung ist der berufliche Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzbar.
Wenn eine Unfallversicherung ausschließlich berufliche Risiken absichert (z. B. Unfälle bei Hausbesuchen oder im Nachtdienst), ist die Prämie vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig; bei einer kombinierten Police akzeptiert das Finanzamt typischerweise einen beruflichen Anteil von 50 %, der dann steuerlich geltend gemacht werden kann.
Hintergrund
Ärzte sind bei ihrer Tätigkeit besonderen Unfallrisiken ausgesetzt, etwa durch Nadelstichverletzungen, Ausrutschen in der Praxis oder Wegeunfälle. Eine private Unfallversicherung bietet Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) hinaus. Steuerlich entscheidend ist die Frage, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken absichert. Bei selbstständigen Ärzten werden die Prämien für den beruflichen Anteil als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht; bei angestellten Ärzten als Werbungskosten. Laut GDV werden jährlich rund 1,8 Millionen Unfälle durch private Unfallversicherungen gedeckt.
Wann gilt das nicht?
Eine rein private Unfallversicherung ohne jeden beruflichen Bezug ist steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn die Unfallversicherung als Teil einer kombinierten Lebens- und Unfallversicherung abgeschlossen wurde und die Anteile nicht klar aufgetrennt sind, verweigert das Finanzamt oft den Abzug. Beiträge zur gesetzlichen Berufsgenossenschaft sind keine Prämien im steuerlichen Sinn, sondern Pflichtbeiträge, die vollständig als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der optimalen Gestaltung ihrer Unfallversicherung und zeigt, wie eine klare Aufschlüsselung der beruflichen Nutzung die steuerliche Absetzbarkeit maximiert.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
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