Eine Unterstützungskasse als Form der betrieblichen Altersvorsorge erlaubt Praxisinhabern, unbegrenzte Beiträge für Mitarbeiter steuerfrei als Betriebsausgaben abzusetzen; der Mitarbeiter versteuert die Leistungen erst bei Rentenbeginn, wenn der persönliche Steuersatz in der Regel niedriger ist.

Im Gegensatz zur Direktversicherung (begrenzt auf 7.008 Euro jährlich steuerfrei) können über eine Unterstützungskasse auch für gut verdienende Praxismitarbeiter deutlich höhere Beträge ohne Obergrenze als Betriebsausgaben eingebracht werden; typische Jahresbeiträge für leitende Mitarbeiter liegen zwischen 5.000 und 30.000 Euro.

Hintergrund

Die Unterstützungskasse ist eine der ältesten Formen der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und in § 1b BetrAVG sowie § 4d EStG geregelt. Für Praxisinhaber bietet sie den Vorteil, dass die Dotierungsgrenzen wesentlich flexibler sind als bei anderen Durchführungswegen. Beiträge des Arbeitgebers in eine rückgedeckte Unterstützungskasse sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, während der Arbeitnehmer erst im Versorgungsfall Einkommensteuer zahlt. Laut PKV-Verband nutzen rund 15 % aller mittelständischen Betriebe die Unterstützungskasse als betrieblichen Altersvorsorgeweg.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Unterstützungskasse nicht nach den Anforderungen des § 4d EStG strukturiert ist (z. B. fehlende Rückdeckungsversicherung), kann das Finanzamt die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit einschränken. Für sehr kleine Praxen mit wenigen Mitarbeitern kann der Verwaltungsaufwand einer Unterstützungskasse den steuerlichen Vorteil überwiegen; hier sind einfachere Wege wie die Direktversicherung oft sinnvoller. Bei Praxisauflösung oder Insolvenz bestehen besondere Abwicklungsregeln für Unterstützungskassenverpflichtungen.

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Quellen

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