Urologische Praxen profitieren von hohen steuerlich abschreibungsfähigen Investitionen in Spezialgeräte wie Zystoskope (Anschaffungskosten: 15.000 bis 40.000 Euro) und Lithotriptoren (bis zu 500.000 Euro), die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer steuermindernd wirken.

Ein Lithotriptor im Wert von 400.000 Euro wird über 8 Jahre abgeschrieben; das ergibt eine jährliche Abschreibung von 50.000 Euro, die den steuerpflichtigen Gewinn direkt mindert. Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können bis zu 200.000 Euro bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Urologie-Praxen gehören zu den investitionsintensivsten Facharztpraxen in Deutschland. Neben teuren diagnostischen Geräten (Ultraschall, Zystoskope) fallen regelmäßig Kosten für Sterilisation, Verbrauchsmaterial und spezialisierte EDV-Systeme an, die alle als Betriebsausgaben absetzbar sind. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung gibt es in Deutschland rund 2.500 urologische Praxen. Besonders bei der Anschaffung von Lasersystemen zur Behandlung von Harnsteinen oder Prostataerkrankungen bietet die degressive Abschreibungsmethode oder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 Euro netto) erhebliche steuerliche Vorteile.

Wann gilt das nicht?

Wenn Geräte sowohl für die Praxis als auch für private Zwecke genutzt werden (z. B. Ultraschallgeräte im eigenen Haushalt), ist eine klare betriebliche Zuordnung erforderlich. Wenn urologie-spezifische Geräte in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) angeschafft werden, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, wie die Gesellschaft steuerlich strukturiert ist. Für Praxen mit einem Betriebsvermögen über 235.000 Euro entfällt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.

Ärzteversichert unterstützt Urologen bei der Planung ihres Versicherungsschutzes für hochwertige Medizingeräte und zeigt, wie Prämien steuerlich optimal als Betriebsausgaben eingesetzt werden.

Quellen

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