Prämien für eine Veranstalterhaftpflichtversicherung sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig absetzbar, wenn die versicherte Veranstaltung einen betrieblichen Zweck verfolgt, etwa eine Patienteninformationsveranstaltung, ein Praxisfest oder eine medizinische Fortbildung.

Bei einer Einzel-Veranstalterhaftpflicht für einen Praxistag oder eine Patienteninformation (Prämie typischerweise 50 bis 200 Euro pro Veranstaltung) ist die vollständige Absetzbarkeit als Betriebsausgabe gegeben; bei einem Steuersatz von 42 % spart die Praxis damit 21 bis 84 Euro je Veranstaltung.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte und Klinikärzte veranstalten zunehmend Patienteninformationsabende, Gesundheitstage oder Fortbildungsveranstaltungen, bei denen Dritte zu Schaden kommen können. Die Veranstalterhaftpflicht sichert solche Haftungsrisiken ab. Steuerlich sind die Kosten für Veranstaltungen mit betrieblichem Bezug (Marketing, Patientenbindung, ärztliche Fortbildung) vollständig als Betriebsausgaben anerkannt. Hierzu gehören neben der Versicherungsprämie auch Raummiete, Catering und Materialkosten, sofern die Veranstaltung dem Betrieb dient. Rein private Feiern (z. B. Praxisjubiläum mit privatem Charakter) werden vom Finanzamt dagegen kritisch geprüft.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Veranstaltung überwiegend privaten Charakter hat (z. B. private Feier im Praxisgebäude), ist die Veranstalterhaftpflichtprämie nicht oder nur anteilig absetzbar. Für wiederkehrende Veranstaltungsformate empfiehlt sich eine Jahrespolice statt Einzelpolicen, was den Verwaltungsaufwand reduziert. Wenn die Veranstaltung von einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einem Verband veranstaltet wird und der Arzt nur als Referent auftritt, ist keine eigene Veranstalterhaftpflicht erforderlich.

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Quellen

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