Entschädigungen für quarantänebedingten Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind steuerpflichtige Einnahmen; gleichzeitig sind Prämien für ergänzende Versicherungen gegen Betriebsunterbrechung oder Praxisausfall vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Eine gesetzliche IfSG-Entschädigung nach § 56 IfSG ersetzt für selbstständige Ärzte den Verdienstausfall für bis zu sechs Wochen in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes; diese Entschädigung ist als reguläre Betriebseinnahme steuerpflichtig. Prämien für eine ergänzende Praxisausfallversicherung (typisch: 500 bis 1.500 Euro jährlich) sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Hintergrund

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 IfSG Entschädigungen für Personen vor, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots Verdienstausfall erleiden. Für niedergelassene Ärzte wird die Entschädigung auf Basis des Nettoeinkommens berechnet; die maximale tägliche Entschädigung beträgt 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens, begrenzt auf 109 Euro pro Tag (Stand 2024). Da die IfSG-Entschädigung den tatsächlichen Praxisausfall oft nicht vollständig kompensiert, ergänzen viele Ärzte den Schutz durch eine private Praxisausfallversicherung, deren Prämien vollständig als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein angestellter Arzt Quarantäne-bedingt ausfällt, trägt zunächst der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung; die IfSG-Entschädigung wird dann dem Arbeitgeber erstattet. In diesem Fall hat der Arzt selbst keine steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn die Quarantäne auf eigenes Fehlverhalten des Arztes zurückzuführen ist (z. B. Nichtbeachtung von Hygienevorschriften), kann die Entschädigungspflicht des Staates entfallen.

Ärzteversichert informiert niedergelassene Ärzte über den optimalen Versicherungsschutz bei Praxisausfall und zeigt, wie Prämien steuerlich als Betriebsausgaben maximiert werden können.

Quellen

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