Arzthonorarforderungen verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB; wenn Honorarforderungen endgültig uneinbringlich werden, können sie als Betriebsausgabe (Forderungsabschreibung) steuerlich geltend gemacht werden.
Eine verjährte oder nachweislich uneinbringliche Honorarforderung kann im Jahr der gesicherten Uneinbringlichkeit vollständig als Betriebsausgabe ausgebucht werden; bei einem offenen Honorar von 5.000 Euro ergibt sich bei einem Grenzsteuersatz von 42 % eine Steuerersparnis von 2.100 Euro durch die Forderungsabschreibung.
Hintergrund
Ärzte, die im Einnahmen-Überschuss-Rechnung-Verfahren (EÜR) buchen, erfassen Einnahmen erst bei tatsächlichem Zahlungseingang. Wenn ein Patient nicht zahlt, entsteht zunächst kein steuerpflichtiger Ertrag. Bei bilanzierenden Ärzten (z. B. bei einer Ärztegesellschaft mit Bilanzen) werden Forderungen bei Entstehung erfasst; uneinbringliche Forderungen können dann als Einzelwertberichtigung oder Direktabschreibung steuermindernd berücksichtigt werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist, also typischerweise am 31. Dezember des Behandlungsjahres.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Praxis die EÜR-Methode anwendet (was bei den meisten niedergelassenen Ärzten der Fall ist), entstehen durch Nichtzahlung von Honoraren keine direkten steuerlichen Vorteile, da die Einnahmen ohnehin erst bei Zahlungseingang erfasst wurden. Eine Forderungsabschreibung ist nur für bilanzierende Praxen oder in Sonderfällen relevant. Wenn ein Arzt aktiv auf Verjährung verzichtet oder mit dem Patienten einen Zahlungsaufschub vereinbart, unterbricht dies die Verjährungsfrist.
Ärzteversichert informiert Praxen darüber, wie ein professionelles Forderungsmanagement in Kombination mit einer Praxishaftpflicht die finanzielle Stabilität der Praxis sichert.
Quellen
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