Ärzte, die ihre Praxisimmobilie über eine separate Gesellschaft (z. B. GmbH oder Ehegattenvermietung) an die eigene Praxis vermieten, können durch jährliche Gebäudeabschreibungen von 3 % (Baujahr nach 1924) und Schuldzinsenabzug erhebliche steuerliche Vorteile erzielen.
Bei einer Praxisimmobilie im Wert von 600.000 Euro (Gebäudeanteil 400.000 Euro) ergibt die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG jährlich 8.000 bis 12.000 Euro steuerlich abzugsfähige Kosten; dazu kommen Schuldzinsen, Reparaturkosten und Versicherungsprämien als weitere abzugsfähige Werbungskosten.
Hintergrund
Die Vermietung der eigenen Praxisimmobilie an die eigene Praxis ist ein weit verbreitetes Gestaltungsmodell in Deutschland. Die Mieteinnahmen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG besteuert; gleichzeitig sind alle mit der Immobilie verbundenen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Durch die Trennung von Praxisbetrieb und Immobilienvermögen wird außerdem das Insolvenzrisiko der Praxis von der Immobilie getrennt. Laut Bundesärztekammer besitzen rund 30 % der niedergelassenen Ärzte ihre Praxisräume selbst, statt sie zu mieten.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Miete an einen nahen Angehörigen (z. B. Ehegattenvermietung) nicht dem Fremdvergleich entspricht (marktübliche Miete), erkennt das Finanzamt den Mietvertrag steuerlich nicht an. Wenn das Praxisgebäude zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (z. B. bei Einzelkaufleuten mit überwiegend betrieblicher Nutzung), sind die Mieteinnahmen nicht als separate Einkünfte aus Vermietung zu erfassen. Bei einer Praxisveräußerung muss die Immobilie getrennt vom Praxiswert bewertet werden, was steuerliche Komplexität erzeugen kann.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber, die ihre Praxisimmobilie besitzen, über den richtigen Versicherungsschutz für Vermieter und zeigt, wie Prämien steuerlich optimal als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quellen
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