Bei der Vermögensnachfolge können Ärzte durch frühzeitige Schenkungen an Kinder alle zehn Jahre Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind nutzen und so erhebliche Erbschaftsteuer sparen. Zusätzlich ermöglicht die Übertragung von Betriebsvermögen (z. B. Praxisanteile) nach §§ 13a, 13b ErbStG eine Steuerbefreiung von bis zu 85 Prozent des Übertragungswertes.
Hintergrund
Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts. Bei Übertragung unter der Bedingung der Fortführung des Unternehmens für mindestens 7 Jahre (Regelverschonung) oder 5 Jahre (Optionsverschonung) können 85 bis 100 Prozent des Betriebswerts steuerfrei übertragen werden. Auch Immobilien im Betriebsvermögen fallen unter diese Begünstigung, sofern sie dem Praxisbetrieb dienen.
Wann gilt das nicht?
Privatvermögen außerhalb der Praxis (z. B. vermietete Wohnimmobilien, Wertpapierdepots) unterliegt der regulären Erbschaftsteuer ohne Betriebsvermögensprivileg. Bei sehr hohen Unternehmenswerten greift zudem eine Bedürfnisprüfung, die die Begünstigung einschränken kann.
Ärzteversichert empfiehlt, die Vermögensnachfolge mindestens 10 Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt zu planen, um alle Freibeträge vollständig auszuschöpfen.
Ärzte können bei der Vermögensnachfolge durch regelmäßige Schenkungen und die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bis zu 100 Prozent des Praxiswerts steuerfrei übertragen, wenn die Fortführungsbedingungen eingehalten werden.
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