Verwaltungshonorare für einen Vermögensverwalter können Ärzte als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend machen, sofern das Depot nicht pauschal der Abgeltungsteuer unterliegt und die Kosten unmittelbar mit der Erzielung von Kapitalerträgen zusammenhängen. Im betrieblichen Kontext, etwa bei einer Arzt-GmbH oder Holding, sind die Kosten vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Hintergrund
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ist der Abzug von Werbungskosten bei privaten Kapitalerträgen auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Einzelveranlagung) begrenzt. Echter steuerlicher Vorteil entsteht daher vor allem, wenn das verwaltete Vermögen in einem betrieblichen Mantel gehalten wird. Ärzte, die über eine Holding-Gesellschaft oder einen Versicherungsmantel investieren, können Verwaltungskosten steuerlich optimal absetzen und gleichzeitig von günstigeren Körperschaftsteuersätzen profitieren.
Wann gilt das nicht?
Bei rein privat gehaltenen Depots mit Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug auf den Pauschbetrag begrenzt. Tatsächliche Verwaltungskosten darüber hinaus sind im Privatbereich nicht absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit größerem Vermögen, die Struktur des Vermögensaufbaus mit steuerlichem Berater und Vermögensverwalter gemeinsam zu optimieren.
Honorare für Vermögensverwalter sind für Ärzte im betrieblichen Kontext vollständig absetzbar; im Privatbereich ist der Abzug auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt. Eine Holding-Struktur kann hier erhebliche Steuervorteile schaffen.
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