Kassenärzte mit eigener Praxis können alle beruflich veranlassten Versicherungsprämien, von der Berufshaftpflicht über die Praxisausfallversicherung bis hin zur Betriebshaftpflicht, vollständig als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die steuerliche Entlastung beträgt je nach Gewinnsituation 30 bis 45 Prozent der Versicherungskosten.

Hintergrund

Für die vertragsärztliche Tätigkeit gelten besondere berufliche Risiken, etwa Regress durch die KV bei unwirtschaftlicher Verordnung oder Abrechnungsmanipulation. Entsprechende Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen sind daher steuerlich zwingend dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Gleiches gilt für die Praxisausfallversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit des Arztes laufende Fixkosten der Praxis absichert und deren Prämie als notwendige Betriebsausgabe gilt.

Wann gilt das nicht?

Private Krankenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht als Betriebsausgaben, auch wenn der Arzt niedergelassen ist. Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung ist entscheidend und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Ärzteversichert bietet Kassenärzten einen Überblick über alle steuerlich optimierten Versicherungslösungen für die vertragsärztliche Tätigkeit.

Kassenärzte können alle betrieblich veranlassten Versicherungsprämien vollständig als Betriebsausgaben absetzen; private Versicherungen wie PKV und BU sind dagegen nur als Sonderausgaben abzugsfähig.

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