Privatärzte ohne Kassenzulassung können sämtliche beruflichen Versicherungsprämien, Berufshaftpflicht, Praxisausfallversicherung, Rechtschutz, vollständig als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, da keine gemischte Veranlassung durch GKV-Vergütung vorliegt. Da Privatärzte ihre Honorare nach GOÄ frei verhandeln können, sind auch höhere Versicherungssummen mit entsprechend höherem steuerlichem Vorteil darstellbar.

Hintergrund

Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln (reine Privatpraxis ohne Kassensitz), unterliegen nicht dem Vertragsarztrecht und haben damit mehr Gestaltungsfreiheit bei der Abrechnungshöhe und Praxisstruktur. Die Berufshaftpflicht deckt bei Privatärzten häufig höhere Deckungssummen ab, da das durchschnittliche GOÄ-Honorar je Behandlung deutlich über dem GKV-Pendant liegt. Diese höheren Prämien sind vollständig abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Wer neben der Privatpraxis noch Kassen-Patienten behandelt (gemischte Praxis), muss Versicherungskosten anteilig aufteilen. Rein private Versicherungen (PKV, private Lebens- oder BU-Versicherung) bleiben Sonderausgaben und sind keine Betriebsausgaben.

Ärzteversichert berät Privatärzte dabei, den optimalen Versicherungsschutz mit maximaler steuerlicher Effizienz zu strukturieren.

Privatärzte können alle beruflichen Versicherungskosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen; höhere GOÄ-Honorare rechtfertigen auch größere Deckungssummen und entsprechend höhere steuerliche Entlastung.

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