Bei einer Doppelzulassung, also der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und Privatarzt, können Ärzte Versicherungsprämien nach dem tatsächlichen Veranlassungsprinzip aufteilen: Der betrieblich veranlasste Anteil ist als Betriebsausgabe, der privat veranlasste Anteil als Sonderausgabe geltend zu machen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Aufteilung nach Umsatz- oder Zeitanteilen.

Hintergrund

Die Doppelzulassung (§ 20 Ärzte-ZV) ermöglicht es approbierten Ärzten, sowohl im KV-System als auch als reiner Privatarzt tätig zu sein. Steuerlich ist die genaue Zuordnung von Versicherungskosten komplexer als bei reinen Kassen- oder Privatärzten, da gemischte Veranlassung vorliegt. Die Betriebshaftpflicht, die beide Tätigkeitsfelder abdeckt, ist nach dem überwiegenden Tätigkeitsschwerpunkt aufzuteilen oder, bei separaten Policen für jede Tätigkeit, vollständig dem jeweiligen Bereich zuzuordnen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die nur gelegentlich Privatpatienten behandeln (unter 10 Prozent des Umsatzes), können die gesamten Versicherungskosten dem Kassenbetrieb zuordnen. Separate Absicherungen ausschließlich für eine Tätigkeitsart sind dagegen klar zuzuordnen.

Ärzteversichert hilft Ärzten mit Doppelzulassung, steuerlich korrekte und optimal strukturierte Versicherungslösungen zu finden.

Bei Doppelzulassung müssen Versicherungskosten nach Veranlassung aufgeteilt werden, eine genaue Dokumentation der GKV- und GOÄ-Umsatzanteile sichert die steuerliche Abzugsfähigkeit beider Bereiche.

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