Krankenhausärzte oder Hochschulärzte mit Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 SGB V können Versicherungskosten für diese Nebentätigkeit, insbesondere Berufshaftpflicht-Zusatzprämien und Rechtsschutzversicherungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die genaue Zuordnung hängt davon ab, ob die ermächtigte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Einkunftsquelle behandelt wird.

Hintergrund

Die Ermächtigung erlaubt es bestimmten Ärzten (z. B. Krankenhausärzten in unterversorgten Gebieten), GKV-Patienten ambulant zu behandeln, ohne einen Kassensitz zu besitzen. Für diese Tätigkeit entstehen zusätzliche berufliche Risiken, die versicherungstechnisch und steuerlich vom Hauptarbeitsverhältnis zu trennen sind. Wird die Ermächtigung im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt, sind Versicherungskosten der separaten Einkunftsquelle zuzuordnen.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Arbeitgeber (Krankenhaus) die Haftpflicht für die ermächtigte Tätigkeit übernimmt und keine eigenen Kosten beim Arzt anfallen, entfällt der steuerliche Abzug. Gleiches gilt bei vollständiger Kostenerstattung durch den Arbeitgeber.

Ärzteversichert unterstützt ermächtigte Ärzte dabei, den richtigen Versicherungsschutz für ihre spezifische Tätigkeitsform zu finden und steuerlich korrekt zuzuordnen.

Ärzte mit Ermächtigung können Versicherungskosten für diese Nebentätigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, sofern der Arbeitgeber keine Erstattung leistet und eigene berufliche Risiken abgesichert werden.

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