Versicherungsprämien, die im Zusammenhang mit einer Praxisrenovierung anfallen, insbesondere Bauleistungsversicherung, Haftpflicht für Bauherren und Betriebsunterbrechungsversicherung, sind als Betriebsausgaben vollständig von der Einkommensteuer absetzbar. Diese Kosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Praxis direkt im Jahr der Zahlung.
Hintergrund
Bei einer Praxisrenovierung trägt der Arzt als Eigentümer oder Mieter besondere Risiken: Schäden am Gebäude, Haftungsansprüche durch Dritte auf der Baustelle und Einnahmeausfälle durch vorübergehende Praxisschließung. Die entsprechenden Versicherungen, Bauleistungsversicherung für unvorhergesehene Bauschäden und Ertragsausfallversicherung für entgangene Honorare, sind betrieblich notwendig und daher steuerlich abzugsfähig. Für Renovierungskosten selbst gilt: Sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen sind von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zu unterscheiden.
Wann gilt das nicht?
Privaträume, die zufällig in der Praxis mitgenutzt werden (z. B. Wohnung im Praxisgebäude), können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Versicherungen, die ausschließlich privates Eigentum des Arztes abdecken, sind nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert hilft dabei, den richtigen Versicherungsschutz für Praxisrenovierungen rechtzeitig zu organisieren und steuerlich korrekt zuzuordnen.
Alle betrieblich veranlassten Versicherungskosten bei Praxisrenovierungen, Bauleistung, Haftpflicht und Ertragsausfall, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und mindern den Praxisgewinn sofort.
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