Beim Praxis-Neubau sind Versicherungskosten wie Bauherrenhaftpflicht und Bauleistungsversicherung als Teil der Herstellungskosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben, während laufende Betriebsversicherungen ab Inbetriebnahme sofort als Betriebsausgaben absetzbar sind. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Kosten während der Bauphase oder nach Fertigstellung anfallen.
Hintergrund
Bei einem Praxis-Neubau entstehen erhebliche Versicherungskosten: Bauherrenhaftpflicht für Schäden durch die Bautätigkeit, Bauleistungsversicherung gegen unvorhergesehene Bauschäden sowie Feuerrohbauversicherung. Diese Prämien während der Bauphase sind Herstellungskosten des Gebäudes und erhöhen die Abschreibungsbasis (AfA über 33 Jahre). Nach Fertigstellung laufende Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haftpflicht) sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Wird das Praxisgebäude nicht selbst genutzt, sondern vermietet, gelten andere steuerliche Regeln (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Außerdem ist zu beachten: Ärzte in reinen Mieträumen haben keine Bauherrenpflichten und damit auch keine entsprechenden Versicherungskosten.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte beim Praxis-Neubau mit einem strukturierten Versicherungskonzept, das steuerliche Optimierung von Anfang an berücksichtigt.
Versicherungskosten beim Praxis-Neubau sind je nach Zeitpunkt entweder Teil der Herstellungskosten (Aktivierung und AfA) oder nach Inbetriebnahme als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
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