Versicherungskosten beim Praxis-Umbau sind dann als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, wenn der Umbau als Erhaltungsmaßnahme gilt; handelt es sich um eine wesentliche Erweiterung oder Verbesserung, sind die Versicherungskosten den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten zuzurechnen. Die korrekte steuerliche Einordnung des Umbaus ist damit entscheidend für den Zeitpunkt der Steuerersparnis.
Hintergrund
Ein Praxis-Umbau zur Barrierefreiheit, Modernisierung der Haustechnik oder Vergrößerung der Behandlungsräume kann je nach Umfang als Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig) oder als Herstellungsaufwand (über AfA zu verteilen) eingestuft werden. Versicherungsprämien während der Umbauphase, Bauleistungsversicherung, Haftpflicht für Bauherren, Betriebsunterbrechungsversicherung, folgen dieser Einordnung. Die Betriebsunterbrechungsversicherung für entgangene Honorare ist dabei immer sofort abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Wird die Praxis durch den Umbau erstmals erschlossen oder ein völlig neues Nutzungskonzept umgesetzt (funktionale Erweiterung), sind alle damit verbundenen Kosten zu aktivieren. Bei Mietpraxen können umgebaute Einbauten nur eingeschränkt abgeschrieben werden.
Ärzteversichert berät beim Umbau zum passenden Versicherungsschutz und hilft bei der steuerlichen Einordnung der einzelnen Kostenpositionen.
Versicherungskosten beim Praxis-Umbau sind sofort abzugsfähig, wenn der Umbau Erhaltungscharakter hat; bei wesentlicher Erweiterung werden sie aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
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