Alle betrieblich notwendigen Versicherungskosten eines ambulanten OP-Zentrums, von der erhöhten Berufshaftpflicht über die Geräteversicherung für OP-Ausrüstung bis zur Betriebsunterbrechungsversicherung, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar und reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn direkt. Gerade hochwertige Medizingeräte mit Versicherungsprämien im fünfstelligen Bereich bieten damit erhebliches Steuersparpotenzial.

Hintergrund

Ambulante OP-Zentren haben besonders hohe Versicherungsanforderungen: Neben der ärztlichen Berufshaftpflicht mit erhöhten Deckungssummen für operative Eingriffe sind OP-Geräte, Narkosemaschinen und Sterilisationsanlagen gegen Schäden und Ausfall zu versichern. Auch die Betriebsunterbrechungsversicherung ist für ambulante OP-Zentren besonders wichtig, da ein mehrtägiger Ausfall zu erheblichen Honorarverlusten führt. All diese Prämien sind als notwendige Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG anerkannt.

Wann gilt das nicht?

Bei gemeinschaftlich betriebenen OP-Zentren (z. B. Betreibergesellschaft) sind die Kosten der Gesellschaft zuzuordnen und werden nicht individuell von den beteiligten Ärzten abgesetzt. Auch Versicherungen für privat genutzte Räumlichkeiten im OP-Zentrum sind nicht abzugsfähig.

Ärzteversichert bietet spezielle Versicherungskonzepte für ambulante OP-Zentren mit optimaler steuerlicher Struktur.

Sämtliche Versicherungskosten eines ambulanten OP-Zentrums, Haftpflicht, Geräteschutz und Betriebsausfall, sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar und senken den steuerpflichtigen Gewinn direkt.

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