Ärzte, die als Pflegeheim-Betreiber tätig sind, können alle betrieblich notwendigen Versicherungskosten, Betriebshaftpflicht für Pflegeschäden, D&O-Versicherung für die Geschäftsführung und Vermögensschadenhaftpflicht, vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Die Haftungsrisiken in der stationären Pflege sind erheblich, was zu entsprechend hohen Prämien und damit hohem Steuersparpotenzial führt.
Hintergrund
Pflegeheime als Betreibergesellschaft (GmbH, gGmbH oder Einzelunternehmen) unterliegen strengen Haftungsvorschriften nach SGB XI und dem Heimgesetz. Besonders das Risiko von Sturzschäden, Dekubitus-Haftung und Medikationsfehlern macht eine umfassende Betriebshaftpflicht unverzichtbar. Ärzte in Geschäftsführungsposition benötigen zusätzlich eine D&O-Versicherung. Alle diese Prämien mindern als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn der Betreibergesellschaft.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die lediglich als heimärztlicher Dienst tätig sind, aber kein Pflegeheim betreiben, haben andere Versicherungsanforderungen. Die persönliche Berufshaftpflicht ist separat abzusichern und steuerlich dem eigenen Betrieb zuzuordnen.
Ärzteversichert kennt die besonderen Versicherungsanforderungen von Pflegeheim-Betreibern und hilft bei der steuerlich optimalen Strukturierung des Versicherungsschutzes.
Pflegeheim-Betreiber können alle betrieblichen Versicherungskosten, von der Pflegehaftpflicht bis zur D&O-Versicherung, vollständig als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
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