Honorare für eine professionelle Versicherungs-Zweitmeinung können Ärzte als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sofern die Überprüfung berufliche Versicherungen wie Berufshaftpflicht, BU oder Praxisausfallversicherung betrifft. Bei ausschließlich privaten Versicherungen wie PKV oder privater Lebensversicherung ist der Abzug dagegen nicht möglich.

Hintergrund

Eine Versicherungs-Zweitmeinung durch einen unabhängigen Experten oder Makler lohnt sich besonders für Ärzte mit umfangreichem Versicherungsportfolio, da häufig bestehende Verträge Lücken aufweisen oder im Preis-Leistungs-Verhältnis suboptimal sind. Die Kosten für diese Beratungsleistung, also das Beratungshonorar oder die Maklergebühr, sind als Aufwendungen zur Optimierung der betrieblichen Absicherung steuerlich eine Betriebsausgabe. Wichtig: Das Honorar muss klar von der Provisionsvergütung bei Vertragsabschluss getrennt sein.

Wann gilt das nicht?

Reine Provisionsberatung ohne separates Honorar kann steuerlich nicht abgesetzt werden, da keine eigene Kostenlast beim Arzt entsteht. Die Überprüfung privater Versicherungen (PKV, Lebensversicherung) ist kein Betriebsausgaben-Tatbestand.

Ärzteversichert bietet transparente Honorarberatung ohne versteckte Provisionen, die Beratungskosten sind damit steuerlich optimal abzugsfähig.

Kosten für eine Versicherungs-Zweitmeinung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie berufliche Versicherungen betreffen, Voraussetzung ist ein klar ausgewiesenes Beratungshonorar.

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