Ärzte, die einen unabhängigen Versicherungsmakler mit einem separaten Honorarvertrag beauftragen, können die Beratungsgebühr als Betriebsausgabe steuerlich absetzen; Versicherungsvertreter werden dagegen provisionsbasiert vergütet, was beim Arzt keine eigenen abzugsfähigen Kosten entstehen lässt, aber auch keine Kostentransparenz schafft. Steuerlich vorteilhafter ist die Honorarberatung mit klarer Kostenrechnung.
Hintergrund
Der wesentliche Unterschied: Ein Versicherungsmakler vertritt den Kunden (den Arzt) und ist verpflichtet, den besten Vertrag am Markt zu finden. Ein Versicherungsvertreter vertritt die Versicherungsgesellschaft. Bei Honorarmaklern, die ein explizites Beratungshonorar berechnen, ist dieses als Betriebsausgabe für betriebliche Absicherungen absetzbar. Die Nettopolice (ohne einkalkulierte Provision) ist oft günstiger, was über die Laufzeit erhebliche Ersparnisse bringen kann.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Makler ausschließlich auf Provisionsbasis arbeitet und kein separates Honorar berechnet, entfällt der direkte steuerliche Abzug. Auch bei rein privaten Versicherungen (PKV, Lebensversicherung) ist das Maklerhonorar nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Ärzteversichert arbeitet transparent auf Honorarbasis, damit können Ärzte die Beratungskosten vollständig steuerlich geltend machen und profitieren gleichzeitig von unabhängiger Marktberatung.
Honorare für Versicherungsmakler sind für Ärzte als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar, sofern sie betriebliche Versicherungen betreffen, Provisionsberatung durch Vertreter schafft dagegen keine eigene abzugsfähige Kostenlast.
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