Bei Scheidung wird das ärztliche Versorgungswerk im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt; die Übertragung von Versorgungsanrechten an den Ex-Partner ist steuerlich neutral und löst keine sofortige Einkommensteuer aus, weder beim abgebenden noch beim empfangenden Teil. Steuerlich relevant wird die Rentenphase, wenn die aufgeteilten Ansprüche als Leibrente ausgezahlt werden.
Hintergrund
Im deutschen Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG werden alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, auch die Ansprüche aus dem berufsständischen Versorgungswerk, hälftig geteilt. Der auf den Ex-Partner übertragene Teil begründet ein eigenständiges Konto beim Versorgungswerk. Steuerlich: Im Scheidungsjahr keine Einkommensteuer. Ab Rentenbeginn muss der empfangende Partner die Rente als Einkommen versteuern; der zahlende Arzt erhält eine entsprechend niedrigere, aber ebenfalls zu versteuernde Rente.
Wann gilt das nicht?
Haben Eheleute den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen, entfällt die Aufteilung. Versorgungswerke einzelner Bundesländer können leicht abweichende Regelungen haben.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Scheidungsverhandlungen frühzeitig einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen und die steuerlichen Folgen des Versorgungsausgleichs gemeinsam mit einem Steuerberater zu klären.
Die Aufteilung des Versorgungswerks bei Scheidung ist steuerlich neutral; erst in der Rentenphase müssen beide Ex-Partner ihre jeweiligen Ansprüche als Einkommen versteuern.
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