Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrbeiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich absetzbar, bis zum jährlichen Höchstbetrag von 29.344 Euro (2026, Stand für Alleinstehende). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent entspricht der volle Sonderausgabenabzug einer jährlichen Steuerersparnis von bis zu 12.324 Euro.
Hintergrund
Das ärztliche Versorgungswerk ist die Pflichtrentenversicherung für approbierte Ärzte in Deutschland, die an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Die Beiträge orientieren sich am Einkommen und liegen für Niedergelassene typischerweise bei 12 bis 18 Prozent des Gewinns, maximal beim vollen Pflichtbeitragssatz. Da die Beiträge in der Ansparphase als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase in der Regel niedrig besteuert werden, entsteht ein attraktiver Steuerstundungseffekt über Jahrzehnte.
Wann gilt das nicht?
Der Höchstbetrag der Sonderausgaben ist bei Arbeitnehmern um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen. Bei sehr hohem Einkommen (Einkommensteuer in höchsten Progressionsstufen) sind alle Absetzbeträge bereits ausgeschöpft; zusätzliche Mehrbeiträge über das Pflichtbeitragsmaß hinaus sind nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar.
Ärzteversichert erklärt, wie Ärzte durch eine Kombination aus Pflichtbeitrag, freiwilligem Mehrbeitrag und Basis-Rente den maximalen steuerlichen Vorteil erzielen.
Versorgungswerk-Beiträge sind bis zu 29.344 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, das entspricht bei vollem Abzug und Steuersatz von 42 Prozent einer Ersparnis von über 12.000 Euro pro Jahr.
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