Leistungen aus dem ärztlichen Versorgungswerk, Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente, werden als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 1 Satz 3a EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 17 Prozent; bei Rentenbeginn mit 63 Jahren steigt er auf 20 Prozent.

Hintergrund

Das ärztliche Versorgungswerk ist ein berufsständisches Versorgungswerk und wird steuerlich anders behandelt als die gesetzliche Rentenversicherung: Während GRV-Renten zunehmend in voller Höhe als Leibrente steuerpflichtig sind (sog. nachgelagerte Besteuerung), gilt für Versorgungswerk-Renten noch die günstigere Ertragsanteilbesteuerung. Das bedeutet: Nur ein Teil der Monatsrente ist steuerpflichtig, der Rest gilt als steuerfreie Kapitalrückzahlung. Bei einem monatlichen Versorgungswerk-Bezug von 4.000 Euro und Ertragsanteil von 17 Prozent sind nur 680 Euro steuerpflichtig.

Wann gilt das nicht?

Diese günstige Ertragsanteilbesteuerung gilt nicht für Versorgungswerke, die in die nachgelagerte Besteuerung übergegangen sind. Einige Versorgungswerke sind von der Rechtsprechung unterschiedlich eingestuft worden, eine individuelle Prüfung durch den Steuerberater ist empfehlenswert.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die steuerliche Behandlung ihrer Versorgungswerk-Rente und hilft bei der Planung der Rentenphase.

Versorgungswerk-Renten werden günstig mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Rentenbeginn mit 67 Jahren sind nur 17 Prozent der monatlichen Rente steuerpflichtig, der Rest ist steuerfreie Kapitalrückzahlung.

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