Prämien für eine Vertrauensschadenversicherung sind für Arztpraxen als Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich absetzbar, da sie das betriebliche Risiko durch Untreue oder Diebstahl von Mitarbeitern absichern. Bei einer Praxis mit mehreren Angestellten und Bargeld- oder Medikamentenverkehr ist diese Versicherung steuerlich ein notwendiger Betriebsausgabenposten.

Hintergrund

Die Vertrauensschadenversicherung schützt Arztpraxen vor Vermögensschäden durch unehrliche Handlungen des eigenen Personals: Kassendiebstahl, Rezeptfälschung zum Eigengebrauch, Abzweigung von Medikamenten oder Manipulation bei der Privatabrechnung. Besonders für Praxen mit hohem Bargeldvolumen (z. B. IGeL-Leistungen) oder Medikamentenabgabe ist diese Versicherung sinnvoll. Die jährlichen Prämien sind überschaubar (500 bis 2.000 Euro), aber steuerlich vollständig als Betriebsausgabe anerkannt.

Wann gilt das nicht?

Einzelarztpraxen ohne Angestellte haben kein Vertrauensschadensrisiko durch Mitarbeiter und benötigen diese Versicherung nicht. Schäden durch externe Täter (z. B. Einbruch) werden durch die reguläre Praxisinhaltsversicherung oder Einbruchdiebstahlversicherung abgedeckt.

Ärzteversichert berät Arztpraxen über die sinnvolle Ergänzung ihres Versicherungsportfolios um eine Vertrauensschadenversicherung mit optimaler steuerlicher Einordnung.

Prämien für die Vertrauensschadenversicherung sind für Arztpraxen vollständig als Betriebsausgaben absetzbar und schützen vor erheblichen Vermögensschäden durch Mitarbeiteruntreue.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →