Ärzte, die als Vertretungsarzt tätig sind und eigene Betriebsausgaben haben, können Haftpflichtprämien, BU-Versicherungsbeiträge und Fahrtkosten zur Vertretungspraxis steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Die Vertretungseinnahmen sind als freiberufliche Einkünfte nach §18 EStG zu versteuern, was gegenüber einem Angestelltenverhältnis mehr steuerliche Gestaltungsfreiheit bietet.
Hintergrund
Vertretungsärzte, die auf Honorarbasis oder als selbständige Freiberufler tätig sind, haben mehr steuerliche Spielräume als angestellte Ärzte: Sie können alle beruflich bedingten Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und von der Buchführungspflicht befreit sein (bei Umsatz unter 60.000 Euro). Wichtig: Die korrekte Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit (§18 EStG) und scheinselbständiger Beschäftigung ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entscheidend.
Wann gilt das nicht?
Vertretungsärzte, die faktisch wie Angestellte weisungsgebunden sind (Scheinselbständigkeit), können die Betriebsausgaben nicht geltend machen und unterliegen der Lohnsteuer. Eine klare Selbständigkeit mit mehreren Auftraggebern ist steuerrechtlich notwendig.
Ärzteversichert berät Vertretungsärzte bei der korrekten steuerlichen Einordnung ihrer Tätigkeit und der optimalen Versicherungsabsicherung.
Selbständige Vertretungsärzte können Haftpflicht, BU und Fahrtkosten als Betriebsausgaben absetzen; steuerlich entscheidend ist die klare Selbständigkeit mit mehreren Auftraggebern zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit.
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