Ausgaben für Videosprechstunden-Technik und Softwarelizenzen sind für Arztpraxen vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar; Hardware unter 800 Euro Nettowert (Geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG) kann sofort im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden. Monitore, Kameras, Headsets und Softwareabonnements für zertifizierte Videosprechstunden-Anbieter sind damit steuerlich sofort wirksam.

Hintergrund

Seit der KBV-Zulassung von Videosprechstunden für GKV-Patienten haben viele Arztpraxen in entsprechende Technik investiert. Steuerlich gilt: Softwareabonnements (SaaS-Modelle) sind sofort als laufende Betriebsausgaben absetzbar. Hardware über 800 Euro Nettowert ist über die Nutzungsdauer (3 Jahre für IT-Geräte) abzuschreiben. Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung ist der volle Betriebsausgabenabzug möglich; bei gemischter Nutzung (auch privat) ist anteilig aufzuteilen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in reinen Angestelltenverhältnissen, bei denen der Arbeitgeber die Technik stellt, haben keine eigenen abzugsfähigen Ausgaben. Auch bei vollständiger Kostenerstattung durch den Arbeitgeber entfällt der eigene Abzug.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die steuerlich optimale Strukturierung digitaler Praxisinvestitionen, einschließlich Videosprechstunden-Technik.

Videosprechstunden-Technik und Software sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar; Hardware unter 800 Euro Nettowert kann sofort im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden.

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